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Teilwertabschreibung von langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten nur bei nachhaltiger Verschlechterung des Devisenkurses zulässig
Eine langfristige Fremdwährungsverbindlichkeit ist grundsätzlich mit dem Devisenkurs bei Begründung der Verbindlichkeit zu passivieren. Eine Teilwertabschreibung wegen einer Verschlechterung des Devisenkurses ist nach dem nur zulässig, wenn sich der Devisenkurs nachhaltig verschlechtert hat; hierfür trägt der Steuerpflichtige die Beweislast. Anderenfalls ist von einer bloßen Wechselkursschwankung auszugehen, die nicht zur Teilwertabschreibung berechtigt (so auch , NWB JAAAB-88367, BStBl 2002 I S. 793, Tz. 1).
Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 1996 ein Darlehen in US-$ zur Finanzierung von Anlagevermögen zu einem Wechselkurs von 1,5035 DM/US-$ aufgenommen. Die Laufzeit des Darlehens betrug acht J...