StromStG § 9c

§ 9c Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr [1]

(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Strom, der nachweislich nach § 3 versteuert worden ist und der

  1. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

  2. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom (BGBl I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

zum Antrieb des Kraftfahrzeuges verwendet worden ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. 2Die Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden ist. 3Die Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Strom bereits anderweitig von der Stromsteuer befreit oder für betriebsinterne Werkverkehre verwendet worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt 9,08 Euro für eine Megawattstunde.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom verwendet hat.

(5) 1Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

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CAAAC-42314

1Anm. d. Red.: § 9c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3299) mit Wirkung v. .