Bilanzielle Erfassung einer über mehrere Jahre auszuzahlenden
Provision, wenn diese unter Abzug eines Sicherheitseinbehalts an eine
Factoring-Gesellschaft verkauft wird
Leitsatz
1. Legt ein bilanzierender
Gewerbetreibender keine Belege zu den geltend gemachten Tankaufwendungen vor,
ist das FA zur Schätzung nach
§ 162 AO
berechtigt und verpflichtet.
2. Verkauft ein Gewerbetreibender
eine über mehrere Jahre zu zahlende Provisionsforderung unter Abzug eines
Sicherheitseinbehalts an eine Factoring-Gesellschaft (unechtes Factoring) so
ist dies bilanziell wie folgt zu erfassen:
Zunächst entsteht eine zu
aktivierende Forderung gegenüber dem Provisionsverpflichteten.
Die Gutschrift des Gegenwerts der
Forderung ist beim unechten Factoring rechtlich ein – gewinnneutrales
– Kreditgeschäft.
Ein wegen der Abzinsiung nicht
ausbezahlte Teil der Provision stellt einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
dar.
Bilanziell nicht zu erfassen ist
der Teil der Provisionsforderung, der als Sicherheitseinbehalt nicht ausbezahlt
wurde.
Tatbestand
Fundstelle(n): GAAAC-42155
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