Auskunft mit bindender Wirkung; ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verzicht auf beantragte Beweiserhebung
Gesetze: AO § 204; FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Verfahrensrüge der Kläger ist zwar in zulässiger Form erhoben worden. In der Beschwerdebegründung wurden die Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel, nämlich die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 76 Abs. 1 FGO, in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form, dargelegt.
Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht Beweisanträge übergangen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Angaben zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, den angebotenen Beweismitteln und zum Ergebnis der Beweisaufnahme erforderlich. Hat das FG —wie im Streitfall— selbst im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise mit klar bezeichneten Beweisthemen abgesehen hat, genügt bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 787, m.w.N. zur Rechtsprechung). Da es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt, muss grundsätzlich —auch im Fall der o.g. Begründungserleichterung— vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69). Dies gilt grundsätzlich. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich dies aus dem Urteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 787; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 67, m.w.N.). Im Streitfall wird im Sitzungsprotokoll selbst darauf hingewiesen, dass in der (letzten) mündlichen Verhandlung der Beweisantrag ausdrücklich wiederholt worden ist. Damit erübrigt sich der Vortrag der Kläger, sie hätten sich nicht rügelos auf die mündliche Verhandlung eingelassen.
2. Die Rüge ist aber nicht begründet.
Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt oder das Beweismittel nicht erreichbar ist. Auch ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl. z.B. , BFH/NV 1996, 757, und vom XI R 26/99, BFH/NV 2002, 625, m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen von der Erhebung eines angebotenen Beweises abgesehen werden kann, lagen im Streitfall vor.
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte auf ein im Jahre 1982 durchgeführtes Gespräch zwischen dem Sachbearbeiter des Finanzamts X. F. und dem früheren Steuerberater der Kläger D verwiesen. Inhalt des Gesprächs soll die Zuordnung der Grundstücke des Klägers zum Betriebs- bzw. zum Privatvermögen gewesen sein. Sodann haben die Kläger beantragt, D als Zeugen dazu zu vernehmen, dass zwischen ihm und F eine Einigung über die Zuordnung des streitgegenständlichen Grundstücks zum Privatvermögen zustande gekommen sei.
Ausgehend von diesem Beweisthema war das FG nicht verpflichtet, den Zeugen D zu vernehmen. Anders als die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung ausführen, hat das FG nicht den Inhalt des von D gefertigten Aktenvermerks vom 9. September (richtig: Juli) 1982 insoweit als wahr unterstellt, als es die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Privatvermögen angenommen hat. Die Wahrunterstellung bezog sich, wie sich der weiteren Begründung des Urteils entnehmen lässt, nur auf die Anfertigung des Aktenvermerks als solchen, sowie darauf, dass zwischen D und F ein Gespräch stattgefunden hat. Ohne auf dessen Inhalt im Weiteren eingehen zu müssen, konnte das FG sodann ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, dass einer Einigung zwischen D und F unabhängig von deren rechtlicher Einordnung jedenfalls keinerlei Verbindlichkeit für die in Streit stehende Veranlagung des Jahres 1998 zukommen konnte. Die fehlende Bindungswirkung hat das FG zu Recht (auch) damit begründet, dass die Erklärung lediglich vom Sachbearbeiter abgegeben worden ist.
Es ist anerkannt, dass die Finanzbehörde neben der gesetzlich geregelten Auskunft im Anschluss an eine Außenprüfung (§§ 204 bis 207 der Abgabenordnung —AO—) auch in anderen Fällen Auskünfte mit bindender Wirkung (Zusage) erteilen kann. Voraussetzung nach der im Jahr 1982 geltenden Regelung in § 22 der Geschäftsordnung für die Finanzämter war allerdings, dass der zuständige Sachgebietsleiter oder der Vorsteher die Auskunft erteilte (vgl. , BFH/NV 1998, 808, und vom X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 204 AO Rz. 29). Eine solche mündliche Zusage kann auch dann keinen verpflichtenden Charakter haben, wenn der Steuerpflichtige den Erklärenden für den zuständigen Auskunftsbeamten halten konnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, zu 3.a). Diese Ausführungen gelten neben weiteren Voraussetzungen gleichermaßen für die Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung.
Ausgehend davon konnte der Einigung im Streitfall, unabhängig von deren rechtlicher Qualifikation, unter keinen Umständen eine Bindungswirkung zukommen, da sie nach eigenem Vortrag der Kläger im Klageverfahren und nach den Feststellungen des FG mit dem Sachbearbeiter getroffen worden ist. Auf die Vernehmung des Zeugen D konnte es für die Entscheidung daher unter keinem Gesichtspunkt ankommen. Soweit die Kläger nunmehr mit Begründungsschriftsatz vom die Sachbearbeitereigenschaft des F in Frage stellen, setzen sie sich mit ihrem bisherigen Vorbringen in Widerspruch. Auch handelt es sich um neues Vorbringen, mit dem sie im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1089 Nr. 6
AAAAC-42118