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FG München Urteil v. - 10 K 2121/05

Gesetze: EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 32 Abs. 4, EStG § 3 Nr. 2, EStG § 9a S. 1 Nr. 1

Kindergeld

Unterhaltsgeld

Werbungskostenpauschbetrag

Kostenpauschale

Leitsatz

Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird Unterhaltsgeld voll als Bezüge berücksichtigt. Sofern im Zusammenhang mit diesen Bezügen keine höheren Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden, wird hiervon (zeitanteilig) nur eine Kostenpauschale in Höhe von 180 EUR und nicht der Arbeitnehmerpauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG zum Abzug gebracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAC-42059

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