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Grundsteuererlass auch bei strukturell bedingten nicht nur vorübergehenden Ertragsminderungen?
Anm. zur BVerwG-Rechtsprechung und zum
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG scheidet der Grundsteuererlass aus, wenn ein ertragsmindernder Gebäudeleerstand nicht nur vorübergehender und atypischer Natur ist, sondern strukturell bedingt auf einem regionalen Überangebot beruht.
In Abweichung vom BVerwG will der BFH nunmehr den Stpfl. die Grundsteuer auch dann erlassen, wenn die Ertragsminderung ihrer Grundstücke auf einem strukturellen Überangebot von Mietraum beruht.
Zur Klärung dieser Frage hat der BFH den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen. Bis dahin ist den von Leerständen und damit verbundenen Ertragsminderungen betroffenen Immobilieneigentümern zu raten, eine Ablehnung ihrer Anträge auf Grundsteuererlass offen zu halten.
Das GrStG sieht einen teilweisen Grundsteuererlass vor, falls der normale Rohertrag bebauter Grundstücke um mehr als 20 % gemindert ist, ohne dass der Steuerschuldner die Minderung zu vertreten hat. Gleichwohl lehnt das BVerwG den Erlass ab, sofern das Objekt infolge eines strukturell bedingten Überangebotes langfristig nicht vermietbar ist. Dieser einschränkenden Auslegung der Erlassvorschrift durch die Verwaltu...