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FG München 21.02.2007 6 K 5182/03, NWB direkt 15/2007 S. 3

Haftung trotz sich verschlechterndem Krankheitsbild

Ein Verschulden ist nicht durch ein sich verschlechterndes Krankheitsbild mit der Folge, dass die Geschäftsführung nicht mehr wahrgenommen werden konnte, ausgeschlossen. Dies ist deswegen nicht ausgeschlossen, weil in diesem Fall entweder das Geschäftsführeramt hätte niedergelegt werden müssen oder der Geschäftsführer die Tätigkeit eines bestellten Prokuristen hätte überwachen müssen oder von einer anderen Person hätte überwachen lassen müssen.