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BMF 29.03.2007 IV C 6 -O 1000/07/0018, NWB 15/2007 S. 113
Allgemeines Steuerrecht | Eindämmung der Normenflut
Um den Bestand an steuerlichen Verwaltungsvorschriften zu verringern, werden für Steuertatbestände, die nach dem verwirklicht werden, die vom bis zum ergangenen BMF-Schreiben aufgehoben, soweit sie nicht in der Positivliste des aufgeführt sind.