Objektverbrauch durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils
Gesetze: EigZulG § 6
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da sie nicht klärungsbedürftig ist. Bei der gesetzlichen Neuregelung der Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus sind in § 10e Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wesentlichen die Tatbestandsmerkmale des § 7b Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG übernommen worden (BTDrucks 10/3633, 1, 16), zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (vgl. , BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, unter 1. der Gründe).
b) Danach ist geklärt, dass der eingetretene Objektverbrauch (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 1 EStG) durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG), in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht mehr vorgelegen haben, nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. , BFH/NV 1987, 236, und , BFH/NV 2004, 162). Es ist auch weder durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch durch Art. 6 Abs. 1 GG geboten, für die Prüfung des Objektverbrauchs auf den späteren Zeitpunkt der Scheidung abzustellen (vgl. , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 408; , BFH/NV 2000, 951).
2. Da es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt, ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO ebenfalls nicht erforderlich.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1099 Nr. 6
SAAAC-41529