Anwendung des Vierten Bauherrenerlasses als Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung
Gesetze: AO § 163
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hervorgehobene Frage nach der Bindung des Finanzgerichts (FG) an Verwaltungsvorschriften ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Sie ist im Grundsatz bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach können Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung unter bestimmten Voraussetzungen auch von den Gerichten zu beachten sein (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927, m.w.N.).
Es kann offen bleiben, ob der Bauherrenerlass eine derartige Verwaltungsvorschrift ist (vgl. dazu , BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883). Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat ihm entsprochen. Er hat in dem angefochtenen Feststellungsbescheid nach dem sog. vierten Bauherrenerlass (, IV B 3 -S 2253a- 49/90, BStBl I 1990, 366 ff.) verschiedene Aufwendungen zum Abzug zugelassen, ist im Umfang aber hinter dem klägerischen Antrag zurückgeblieben.
Selbst wenn das FA damit nach § 163 der Abgabenordnung (AO) vorgegangen sein sollte, was zusammen mit der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927), wäre die von der Klägerin hervorgehobene Fragestellung im Hinblick auf eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung nicht klärbar. Denn für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift ist nicht maßgeblich, wie das FG eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466). Zwar hat sich die angefochtene Entscheidung nicht ausdrücklich mit den Bestimmungen des Bauherrenerlasses beschäftigt. Es hat aber die einschlägigen Randziffern dieses Schreibens wiedergegeben und zu den hier problematischen Steuerberatungsgebühren (zusätzlich begehrte Werbungskosten von 77 470 DM) ausgeführt, die steuerliche Beraterin habe beim späten Abschluss ihres Steuerberatervertrages den mit dem Treuhandauftrag in der Stamm- und Verweisungsurkunde festgelegten Mindestumfang des Steuerberater-Leistungskatalogs ohne Minderung der Gesamtaufwandsquote eingeschränkt, was als „steuerschädlich” anzusehen sei. Damit hat sich das FG im Kern die Wertung des FA zu eigen gemacht.
Die vom FG herausgestellte Saldierungsmöglichkeit ist —wie das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darlegt— nicht entscheidungserheblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1071 Nr. 6
YAAAC-41527