Keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde
Gesetze: FGO § 128 Abs. 3, FGO § 62a
Instanzenzug: (G)
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
Die Beschwerde ist zudem auch deshalb unzulässig, weil das Finanzgericht (FG) gegen seine ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Auch kann die Entscheidung des FG, die Beschwerde gegen die AdV-Entscheidung nicht zuzulassen, nicht mit der Beschwerde angefochten werden (, BFH/NV 2006, 959).
Fundstelle(n):
RAAAC-41496