Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann. Sie sind außergewöhnlich, wenn sie ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.
Die typischen Vorgänge der Lebensführung und damit verbundene Aufwendungen sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 ausgeschlossen.
Aufwendungen wie Fahrtkosten, die durch den persönlichen Umgang des Steuerpflichtigen mit seinen Kindern entstanden sind,
sind daher nicht als außergewöhnlich anzusehen, da sie durch den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie durch die
Regelungen des Kinderlastenausgleichs in typisierender Weise abgegolten sind.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1014 Nr. 16 EFG 2007 S. 1022 Nr. 13 ZAAAC-41450
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