Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge
Steuerhinterziehung
Leitsatz
Das
Vermögensteuergesetz gilt für
alle bis zum verwirklichten Sachverhalte auch mit der Konsequenz
fort, dass eine Strafbarkeit wegen Vermögensteuerhinterziehung gem.
§ 370 AO für
die Jahre bis weiterhin möglich ist.
Im Falle verspäteter Abgabe von
Steuererklärungen tritt die Vollendung der Steuerhinterziehung zu dem
Zeitpunkt ein, zu dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten
für das Jahr in dem betreffenden Bezirk allgemein abgeschlossen hat.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 947 QAAAC-41440
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