TMG § 11

Abschnitt 5: Bußgeldvorschriften [1]

§ 11 Bußgeldvorschriften [2]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2c Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

2.

entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder

2a.

entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Fundstelle(n):
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PAAAC-41394

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 5 aufgehoben und bisheriger Abschnitt 6 zu Abschnitt 5 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1982) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 16 zu § 11 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1982) mit Wirkung v. .