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FG München 09.11.2006 14 K 4638/05, NWB direkt 14/2007 S. 10

Strafbefreiende Erklärung bei der Umsatzsteuer

Werden im Dezember erhaltene Abschlagsrechnungen erst im Januar des Folgejahrs bezahlt, die Vorsteuer aber dennoch bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember abgezogen, ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht. Offen bleibt, ob der subjektive Tatbestand bereits mit Abgabe der Voranmeldung für Dezember, oder erst mit Unterlassen einer Berichtigung verwirklicht worden ist. Macht der Unternehmer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr, in dem er die Abschlagsrechnungen erhalten hat, die Vorsteuern aus diesen Rechnungen zu Unrecht geltend, entsteht ein Erstattungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO. Ist dieser Anspruch nach dem entstanden, erlischt die Forderung des Finanzamts nicht durch eine im Nachhinein abgegebene strafbefreiende Erklärung.