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Formelle Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage
Zur Konkretisierung der voraussichtlichen Investitionen sind zumindest Angaben zu der Funktion des einzelnen Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich; außerdem muss aus den Angaben zu ersehen sein, dass die (beabsichtigte) Investition (noch) durchführbar und objektiv möglich ist. Der Ansatz einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ist nicht mehr zulässig, wenn der Steuerpflichtige die voraussichtliche Investition nicht innerhalb des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert hat.