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Beiladung in Kindergeldsachen
Trotz übereinstimmender Anträge der Beteiligten findet keine Beiladung der vorrangig berechtigten Kindsmutter im Klageverfahren statt, wenn die Beiladung darauf beruhen soll, dass zwischen den Kindergeldberechtigten die Frage einer Weiterleitung streitig ist. Stellt die vorrangig berechtigte Kindsmutter eine Weiterleitung von Kindergeld an sich ausdrücklich in Abrede und/oder weigert sie sich, eine Weiterleitung nach amtlichem Vordruck gemäß DA-FamEStG 64.4 Abs. 4 bis 8 zu bestätigen, kommen insoweit weder ein Irrtum der Familienkasse über die Kindergeldberechtigung noch die Gefahr widerstreitender Kindergeldfestsetzungen i. S. des § 174 Abs. 5 i. V. mit Abs. 4 AO in Betracht. Durch eine Beiladung kann möglichen Betroffenen durch frühzeitige Einbeziehung Schutz bereits im Vorfeld einer denkb...