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FG Münster 26.10.2005 1 V 3011/05, NWB direkt 14/2007 S. 3

Später erkannte Falschheit einer Bescheinigung ist neue Tatsache

Eine neue Tatsache liegt vor, wenn sich die bei der Veranlagung vorgelegten Originalbescheinigungen als Fälschungen herausstellen. Das Angebot des Klägers, weitere Nachweise beizubringen, muss im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nicht angenommen werden; der Eilcharakter und das Interesse des Antragsgegners an einer baldigen Entscheidung stehen einem Zuwarten des Gerichts entgegen.