Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Landau i.d. Pfalz 3 IN 234/02 vom
Gründe
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. , WM 2002, 1512).
Ein Notanwalt war dem Schuldner nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. , NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. - IV ZR 207/98, n.v.; Beschl. v. - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier: Der Schuldner hat seine Anstrengungen, einen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt.
Fundstelle(n):
DAAAC-41119
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein