Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Bayreuth 34 O 826/03 vom OLG Bamberg 4 U 72/05 vom
Gründe
Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO; , WM 2005, 76, 77).
Fundstelle(n):
FAAAC-41114
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein