Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAO §§ 113 f.; BRAO § 116; StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1
Instanzenzug: AGH Hamburg I EVY 1/02 vom
Gründe
I.
Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom ein Ablehnungsgesuch des Rechtsanwalts gegen Richter des Anwaltsgerichtshofs vom als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde.
Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig beantragt.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 f. BRAO sind gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend anwendbar. Danach folgt die Unzulässigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs aus § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO, da diese Beschlüsse oberlandesgerichtlichen Beschlüssen gleichstehen. Die dort aufgeführten Ausnahmen kommen in anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
Fundstelle(n):
UAAAC-41080
1Nachschlagewerk: nein