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Grundlagen - Stand: 22.01.2021

Haftungsvorschriften - Allgemeine Voraussetzungen

Catrin Geißler

I. Definition der Haftung im Steuerrecht

Haftung bedeutet im Steuerrecht das Einstehenmüssen mit dem eigenen Vermögen für eine fremde Steuerschuld.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen allein durch die Verwirklichung des Steuertatbestands ohne Rücksicht darauf, ob der Steuerschuldner fähig oder willens ist, den Anspruch zu erfüllen. Zweck der Haftungsvorschriften ist es, diese Ansprüche auf möglichst viele Personen auszudehnen und der Finanzbehörde so zu gestatten, eine Auswahl zu treffen. Die Haftungsnormen dienen damit der Verwirklichung des Steueranspruchs.

Steuer- und Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner verpflichtet, den Steueranspruch zu erfüllen.

Haftung setzt das Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gegen den Steuerschuldner (§ 43 AO) voraus (sog. Akzessorietät).

Eine Festsetzung der Steuer gegenüber dem Steuerschuldner ist für den Erlass eines Haftungsbescheids nicht erforderlich. Dagegen setzt der Erlass eines Duldungsbescheids voraus, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.

Der Haftungsschuldner darf auf Zahlung grds. nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass sie aussichtslos sein würde (sog. Subsidiarität).

Damit der Haftungsschuldner von der Finanzbehörde auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber einem Steuerschuldner

  • Erfüllung eines Haftungstatbestands nach Steuerrecht oder Privatrecht

  • Erlass eines Haftungsbescheids gegenüber dem Haftungsschuldner

II. Haftungsvorschriften in der AO

Die Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist in der AO geregelt in den

  • § 69 AO bis § 76 AO (Teil des Steuerschuldrechts, materielles Haftungsrecht),

  • § 191 AO (Teil des Festsetzungsverfahrens, formelles Haftungsrecht) und

  • § 219 AO (Teil des Erhebungsverfahrens).

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