Ist ein Schuldenbereinigungsplan festgestellt, besteht eine Aufrechnungsmöglichkeit nur, wenn sie ausdrücklich in dem Plan
vereinbart worden ist
Leitsatz
Nach gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung des Finanzamts zu dem Schuldenbereinigungsplan des Abgabenschuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren
können die hiervon betroffenen Abgabenansprüche nur in der Art und Weise, in der Höhe und zu dem Zeitpunkt geltend gemacht
werden, die von dem festgestellten Schuldenbereinigungsplan gedeckt ist.
In diesem Fall kann die Finanzbehörde nicht wirksam mit einem Steuererstattungsanspruch gegen eine nach dem Schuldenbereinigungsplan
noch nicht fällige Leistungsverpflichtung des Abgabenschuldners aufrechnen.
Die Einwendungen der unzutreffenden Berücksichtigung von Abgabenforderungen, der wirtschaftlichen Schlechterstellung des
Finanzamts durch Ausschluss der Aufrechnung oder der Erforderlichkeit einer Wiederauflebensklausel können allein im insolvenzgerichtlichen
Beschlussverfahren geltend gemacht werden.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 738 Nr. 10 FAAAC-40865
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