BGH Beschluss v. - 3 StR 11/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 174 a Abs. 2; StGB § 179 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 179 Abs. 5 Nr. 1

Instanzenzug: LG Hildesheim vom

Gründe

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Verwirklichung der §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB; 174 a Abs. 2 StGB dolus directus des Täters voraussetzt oder auch dolus eventualis ausreicht (zum Streitstand vgl. Renzikowski in MünchKomm-StGB § 179 Rdn. 41, 52, § 174 a Rdn. 31; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 179 Rdn. 22, § 174 a Rdn. 14, § 174 Rdn. 16 - jew. m. w. N.). Denn nach den Feststellungen UA S. 6 kannte der Angeklagte alle Umstände, die zu den genannten Vorschriften gehören, einschließlich der Widerstandsunfähigkeit der Zeugin, und nutzte sie bewusst zu seinen sexuellen Handlungen aus. Soweit das Landgericht in dem unmittelbar daran anschließenden Satz von einem billigenden Inkaufnehmen spricht, handelt es sich deshalb erkennbar um eine verunglückte Formulierung, die den Bestand des Urteils auch auf der Grundlage der engeren Auffassung zur subjektiven Tatseite nicht gefährdet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-40574

1Nachschlagewerk: nein