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Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern
Mit Urteil v. - V R 54/02 hatte der BFH entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss. Hiervon könne bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie diene regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden. Die Grundsätze dieses Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.