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Bescheinigung des Überbrückungsgelds für Zwecke des Progressionsvorbehalts
Das Überbrückungsgeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Zwischenzeitlich sind Fälle bekannt geworden, in denen das Überbrückungsgeld aufgrund des fehlenden Hinweises im Bewilligungsbescheid in der Einkommensteuererklärung angegeben und bei der Veranlagung erklärungsgemäß dem Progressionsvorbehalt unterworfen worden ist. Soweit betroffene Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids beantragen, den Steuerbescheid zu ändern, kann dem Antrag mangels Änderungsvorschrift nicht entsprochen werden. Nach einem Beschluss auf Bundesebene sind aber die zu hoch festgesetzten Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen. Dieses gilt auch in Fällen, in denen die Einkommensteuerveranlagung zu einer Erstattung geführt hat.