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Fahrtkosten Behinderter
Ein schwer Geh- und Stehbehinderter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, für seine Fortbewegung außerhalb des Hauses stets die tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Das gilt auch dann, wenn bei geringer jährlicher Fahrleistung die Kilometerpauschbeträge nicht zur Deckung der tatsächlichen Kosten ausreichen.