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Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer (Teil-)Betriebsveräußerung
Für den Tatbestand der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe ist grundsätzlich auf dasjenige Rechtssubjekt abzustellen, das Vertragspartei im Rahmen des Veräußerungsgeschäfts ist. Im Falle des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten hat die steuerliche Folge an der Wurzel der unangemessenen Gestaltung anzusetzen.