Aufwendungen für die Aufnahme eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab als Kosten der Lebensführung nur noch im Rahmen des erhöhten Sonderausgabenabzugs abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung zur neueren Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit "Ausbildungskosten als (vorab entstandene) Werbungskosten" gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium, oder im Falle des Klägers für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung, vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur in eingeschränktem Umfang steuerlich berücksichtigt werden?
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