Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags bei der Zugewinngemeinschaft
Bezug:
Der (BStBl 2005 II S. 873) entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen ist, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind. R 11 Abs. 1 ErbStR ist deshalb mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags fiktiven Zugewinnausgleichsforderungen nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach R 11 Abs. 4 ErbStR erfolgt.
Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2006 verstorbenen Ehemannes. Das maßgebliche Anfangsvermögen des verstorbenen Ehemannes bei Beginn des Güterstands betrug 2.500.000 €, das der Ehefrau 160.000 €. Der Nachlass des verstorbenen Ehemannes hatte einen Verkehrswert von 4.400.000 € und einen Steuerwert von 2.800.000 €. Das Endvermögen der Ehefrau hat einen Verkehrswert von 450.000 €. Auf Grund eines Vertrags zugunsten Dritter erhält die Ehefrau als Begünstigte eine Lebensversicherung in Höhe von 390.000 €. Der verstorbene Ehemann hatte im Jahr 2000 400.000 € verschenkt; mit dieser Schenkung war die Ehefrau nicht einverstanden (§ 1375 Abs. 2 BGB).
Der Zugewinn wird wie folgt ermittelt:
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beim verstorbenen Ehemann | bei der Ehefrau | |
Endvermögen | 4.400.000 EUR | 450.000 EUR |
+ steuerpflichtige Versi- cherungsleistung | 390.000 EUR | |
Zwischenwert | 4.790.000 EUR | |
+ Hinzurechnung gemäß | 400.000 EUR | 0 EUR |
§ 1375 Abs. 2 BGB maßgebendes Endvermögen | 5.190.000 EUR | 450.000 EUR |
– abzüglich maßgebendes | 2.500.000 EUR | 160.000 EUR |
Anfangsvermögen | ||
Zugewinn | 2.690.000 EUR | 290.000 EUR |
Die fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt ½ von (2.690.000 EUR – 290.000 EUR) = 1.200.000 EUR
Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist diese steuerfrei entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des um die steuerpflichtige Versicherungsleistung erhöhten Nachlasses des Erblassers (2.800.000 EUR + 390.000 EUR = 3.190.000 EUR) zu dessen Verkehrswert umzurechnen:
1.200.000 EUR × 3.190.000 EUR |
4.790.000 EUR |
R 11 Abs. 5 ErbStR wird im Rahmen der nächsten Änderung der Erbschaftsteuer-Richtlinien entsprechend angepasst.
OFD Koblenz v. - S 3804 A - St 354
Fundstelle(n):
YAAAC-40393