OFD Koblenz - S 3804 A - St 354

Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags bei der Zugewinngemeinschaft

Bezug:

Der (BStBl 2005 II S. 873) entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen ist, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind. R 11 Abs. 1 ErbStR ist deshalb mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags fiktiven Zugewinnausgleichsforderungen nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach R 11 Abs. 4 ErbStR erfolgt.

Beispiel:

Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2006 verstorbenen Ehemannes. Das maßgebliche Anfangsvermögen des verstorbenen Ehemannes bei Beginn des Güterstands betrug 2.500.000 €, das der Ehefrau 160.000 €. Der Nachlass des verstorbenen Ehemannes hatte einen Verkehrswert von 4.400.000 € und einen Steuerwert von 2.800.000 €. Das Endvermögen der Ehefrau hat einen Verkehrswert von 450.000 €. Auf Grund eines Vertrags zugunsten Dritter erhält die Ehefrau als Begünstigte eine Lebensversicherung in Höhe von 390.000 €. Der verstorbene Ehemann hatte im Jahr 2000 400.000 € verschenkt; mit dieser Schenkung war die Ehefrau nicht einverstanden (§ 1375 Abs. 2 BGB).

Der Zugewinn wird wie folgt ermittelt:


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beim verstorbenen
Ehemann
bei der Ehefrau
Endvermögen
4.400.000 EUR
450.000 EUR
+ steuerpflichtige Versi-
cherungsleistung
390.000 EUR
 
Zwischenwert
4.790.000 EUR
 
+ Hinzurechnung gemäß
400.000 EUR
0 EUR
§ 1375 Abs. 2 BGB
maßgebendes Endvermögen
5.190.000 EUR
450.000 EUR
– abzüglich maßgebendes
2.500.000 EUR
160.000 EUR
Anfangsvermögen
 
 
Zugewinn
2.690.000 EUR
290.000 EUR

Die fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt ½ von (2.690.000 EUR – 290.000 EUR) = 1.200.000 EUR

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist diese steuerfrei entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des um die steuerpflichtige Versicherungsleistung erhöhten Nachlasses des Erblassers (2.800.000 EUR + 390.000 EUR = 3.190.000 EUR) zu dessen Verkehrswert umzurechnen:

1.200.000 EUR × 3.190.000 EUR
4.790.000 EUR
 = 799.165 EUR

R 11 Abs. 5 ErbStR wird im Rahmen der nächsten Änderung der Erbschaftsteuer-Richtlinien entsprechend angepasst.

OFD Koblenz v. - S 3804 A - St 354

Fundstelle(n):
YAAAC-40393