Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit höchstrichterlich geklärt; Rüge von Verfahrensfehlern
Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; FGO § 115
Instanzenzug:
Gründe
I. Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer freiberuflich tätigen Dokumentarfilmerin. Im Streitjahr erzielte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Filmregisseurin und aus nichtselbständiger Arbeit als angestellte Cutterin bei einer Rundfunkanstalt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ließ gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) lediglich 1 250 € zum Abzug zu, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gebildet habe. Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Beurteilung.
II. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision begehrt, ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist nicht weiter klärungsbedürftig (so auch , BFH/NV 2006, 1088). Zudem handelt es sich bei der Frage nach dem Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in erster Linie um eine Frage, die nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls und des jeweiligen Veranlagungszeitraums zu beantworten ist. Aus diesem Grund ist das FG Hamburg mit (mittlerweile rechtskräftigem) Urteil vom II 397/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 357) zu dem Ergebnis gekommen, dass in dem dort zu entscheidenden Fall das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Fernsehregisseurs bildete.
2. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Verfahrensfehler in diesem Sinne sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (, BFH/NV 1999, 1620), z.B. ein Verstoß gegen § 76 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) oder gegen § 96 FGO (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Vorwegnahme der Beweiswürdigung oder die vermeintliche Bindung an nicht bestehende Beweisregeln).
Soweit die Klägerin geltend macht, dass die vom FG zur Grundlage seiner Entscheidung herangezogenen Tatsachen auf einer unzulässigen Verkürzung und Verarbeitung der vorgetragenen Tatsachen beruhten, kann diese Rüge keinen Erfolg haben.
Das FG hat im Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18) darauf abgestellt, dass der Tätigkeitsmittelpunkt qualitativ nach dem Schwerpunkt der jeweiligen Tätigkeit zu bestimmen sei. Im Streitfall habe die betriebliche Tätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden können; die Tätigkeit habe sich gleichgewichtig auf das Arbeitszimmer und den außerhäuslichen Bereich verteilt. Zudem habe die Klägerin ihre Tätigkeit als Cutterin in den Räumen der Rundfunkanstalt ausgeübt. Im Streitjahr habe das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin angesehen werden können.
Soweit sich die Klägerin gegen diese Wertung wendet, rügt sie die rechtliche Würdigung des FG. Diese Rüge betrifft die materielle Rechtsanwendung, nicht aber einen Verstoß gegen das Verfahrensrecht und das vom FG gehandhabte Verfahren.
Die Rüge, dass das FG nicht im Einzelnen erwähnt habe, dass die Klägerin auch an anderen Projekten gearbeitet habe, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Das FG hat ausdrücklich hervorgehoben, dass das Filmprojekt „A”, das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung detailliert beschrieben habe, (beispielhafter) Ausgangspunkt für die rechtliche Würdigung gewesen sei. Im Anschluss an diese Würdigung hat das FG eine Gesamtwürdigung angestellt und eine Bewertung des Gesamtbildes der Verhältnisse vorgenommen. Die Klägerin selbst hat in ihrer Beschwerdebegründung dargelegt, dass auch bei dem Projekt „B” ein erheblicher Teil der Arbeiten außerhäuslich vorgenommen worden sind.
Fundstelle(n):
VAAAC-40342