Die Bindung an die Wertansätze der vollständig eingereichten Steuererklärung gilt auch ohne den hiermit übereinstimmenden
Willen der Gesellschafter
Leitsatz
Die aufnehmende Kapitalgesellschaft hat ihr Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ausgeübt, wenn sie die Steuererklärung
einschließlich der dazugehörigen Bilanz für das Wirtschaftsjahr der Einbringung beim Finanzamt eingereicht hat.
Die einmal getroffene Wahl ist endgültig. Mit Ausübung des Wahlrechts ist die anderweitige Bewertungsmöglichkeit nach § 20
Abs. 2 Satz 1 UmwStG verwirkt.
Die Vorschriften der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG) sind nicht anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1164 Nr. 18 DStZ 2007 S. 227 Nr. 8 EFG 2007 S. 472 Nr. 6 CAAAC-40276
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