Erstattungsfähigkeit einer Avalprovision im
Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz
1. Bei der Avalprovision handelt es sich um i. S. d. § 139 Abs.
1 FGO erstattungsfähige Kosten, die im Interesse einer zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung zur Vermeidung der Vollziehung eines Haftungsbescheides
entstanden sind (entgegen BFH, Beschlüsse v. , VII B 170/69, BStBl
1972 II S. 429 und v. , VII B 123/70, BStBl 1972 II S. 573; Anschluss
an , NJW-RR 2006, 1001).
2. Die Kostenfreiheit des behödlichen AdV-Verfahrens bezieht
sich nur auf Aufwendungen, die entweder vom Antragsteller getätigt werden,
um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, oder die als Gebühren oder Auslagen
an die Duchführung oder den Abschluss dieses Verfahrens anknüpfen.
Die Kosten einer Sicherheitsleistung fallen nicht darunter, da diese erst im
Anschluss an die behörliche Entscheidung entstehen.
3. Die Erstattung von Avalprovisionen ist nicht von den
Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs (Verschulden des Amtswalters)
abhängig.
4. Der Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet keine Rechtskraft
bezüglich aller zu einem bestimmten Verfahren angefallenen Kosten, sondern
nur bezüglich solcher Aufwendungen, die vom Antragsteller dem
Festsetzungsantrag zugrunde gelegt wurden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 983 Nr. 15 EFG 2007 S. 783 Nr. 10 KÖSDI 2007 S. 15699 Nr. 9 NJW-RR 2007 S. 645 Nr. 9 QAAAC-40254
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