Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in
Fällen, in denen zwei Klagen bei ein und demselben Senat eines
Finanzgerichts erhoben wurden, das Prozesshindernis der anderweitigen
Rechtshängigkeit durch Verbindung der beiden Sachen zu beseitigen
()
Leitsatz
1. Die doppelte Rechtshängigkeit
bewirkt die Unzulässigkeit einer neueren Klage in der selben Sache
(negative Sachentscheidungsvoraussetzung). Die doppelte Rechtshängigkeit
ist nicht dadurch zu beseitigen, dass die spätere Klage als
unzulässig abgewiesen wird.
2. Die doppelte Rechtshängigkeit
wird dadurch beseitigt, dass gem.
§ 73 Abs. 1
Satz 1 FGO die später erhobene Klage mit der
früher erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden und das gemeinsame Verfahren unter dem Az. der früher erhobenen
Klage fortgeführt wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): GAAAC-40253
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.