Feststellungslast für die günstigere Steuerklasse bei Vor- und Nacherbfolge
Leitsatz
Wer den Nachlass des Erstverstorbenen als dessen Nacherbe (§ 2139 BGB) und den des Letztverstorbenen als dessen Vollerbe
erhält, trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass und in welchem Umfang Nacherbschaftsvermögen auf ihn
übergegangen ist, wenn er beantragt, das für die Besteuerung (günstigere) Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen.
Abweichend von der zivilrechtlichen Wertung, nach der der Nacherbe ohne Durchgangserwerb des Vorerben Erbe des Erblassers
wird (§§ 2139, 1922 BGB), behandelt das Erbschaftssteuerrecht den Vorerben uneingeschränkt als Erben (§ 6 Abs. 1 ErbStG),
sodass der bei Eintritt der Nacherbfolge erfolgende Übergang des Vermögens auf den Nacherben nach der Grundregel des § 6 Abs.
2 S. 1 ErbStG als vom Vorerben stammender Erwerb zu versteuern ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 205 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2007 S. 1115 HAAAC-40244
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