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Körperschaftsteuer | Steuerbefreiung einer beschränkt steuerpflichtigen Stiftung
(1) Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i. S. des § 52 Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt (gegen BStBl I S. 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist. (2) Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe „ausschließlich” und „unmittelbar” (ebenfalls gegen BStBl I S. 902). (3) Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung – jedenfalls im Grundsatz und innerhalb der EU – auch dann nach § 62 AO 1977 i. d. F. vor Änderung durch das JStG 2007 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung ausländis...