Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausübung einer Tätigkeit „in der Schweiz”
Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fällt, wird auch dann i. S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 „in der Schweiz ausgeübt”, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird (Bezug: § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG; Art. 15 Abs. 4 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz).
Praxishinweise: Die Gehälter sind dann von der inländischen Besteuerung ausgenommen, wenn sie in der Schweiz besteuert werden können und wenn die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird. Bezüglich des Tätigkeitsorts gilt dabei die Fiktion, dass die Arbeit „in der Schweiz ausgeübt” wird, wenn die Kapitalgesellschaft dort ihren Sitz hat, wobei die Arbeit nicht nur Aufgaben außerhalb der Schweiz umfassen darf. Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik greift also auch dann nicht, wenn die Arbeit übe...