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Ausschluss der Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen
Erfährt der Stpfl. während des Einspruchsverfahrens, dass eine anderweitige Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts nicht in Betracht kommt und nimmt er die Gelegenheit, gegen die geänderte Auffassung der Finanzbehörde vorzugehen, nicht wahr, findet § 174 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 später keine Anwendung (Bezug: § 174 Abs. 3 AO 1977).
Praxishinweise: Die Vorschrift des § 174 AO 1977 dient dem Vertrauensschutz, und die Änderungsmöglichkeit soll deshalb nur dann eingreifen, wenn ein Beteiligter auf eine irrige Rechtsansicht vertraut hat. Ein solcher Vertrauenstatbestand wird aber nicht geschaffen, wenn das FA im Laufe eines Einspruchsverfahrens seine ursprüngliche Rechtsauffassung ändert und der Stpfl. zur Vermeidung einer Verböserung den Einspruch zurücknimmt. Der Stpfl. hat dann die Möglichkeit, die Rechtsauffassung des FA überprüfen ...