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Verjährungsunterbrechung trotz fehlender Handlungsfähigkeit des Schuldners
Eine Pfändungsverfügung des FA gegen einen Dritten unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner in dem betreffenden Zeitpunkt keine passive Handlungsfähigkeit besitzt (§ 218 Abs. 2, § 228, § 231 Abs. 1 Satz 1, § 367 Abs. 2 Satz 1 AO 1977; § 96 Abs. 1, § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Praxishinweise: Vollstreckungsmaßnahmen haben eine verjährungsunterbrechende Wirkung, auch wenn sie nicht gegenüber dem Stpfl. (Steuerschuldner) vorgenommen werden. Entscheidend ist allein, dass die Maßnahmen Außenwirkung haben. Es reicht deshalb aus, dass das FA gegenüber Dritten tätig wird (z. B. Anfrage nach Wohnsitz oder Aufenthalt) und eine Bekanntgabe an den Steuerschuldner nicht erforderlich ist. Bloße innerdienstliche Maßnahmen sind dagegen nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Ist eine Bekanntgabe an d...