BGH Beschluss v. - StB 19/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 112 Abs. 3; StPO § 304 Abs. 5; VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1; VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 2; VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 84; StGB § 85; StGB § 129; StGB § 129 a; StGB § 129 a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129 b; StGB § 129 b Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Der Beschuldigte ist am auf Grund des Haftbefehls des unter dem Verdacht des Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG festgenommen worden. Mit Verfügung vom hat der Generalbundesanwalt das Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung übernommen. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Haftbefehl vom den Haftbefehl des Amtsgerichts München ersetzt.

I. Dieser ist auf den dringenden Verdacht gestützt, dass sich der Beschuldigte seit dem bis zu seiner Festnahme als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt hat, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen, § 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese terroristische Vereinigung hat sich innerhalb der marxistisch-leninistischen Gruppierung DHKP-C in der Türkei gebildet und sich die Beseitigung der staatlichen Ordnung in der Türkei durch "bewaffneten Kampf", unter anderem durch Mord und Totschlag, zum Ziel gesetzt. Ihr gehören neben bestimmten Funktionären und den mit der Ausführung der Anschläge betrauten Kadern in der Türkei auch herausgehobene Gebietsverantwortliche von DHKP-C-Gruppen im europäischen Ausland an, denen es als sog. "Rückfront" obliegt, die für den bewaffneten Kampf erforderlichen finanziellen und sachlichen Mittel zu beschaffen sowie geeignete Kämpfer zu rekrutieren und auszubilden. Zu ihnen zählt auch der Beschuldigte als sog. Bölgeleiter in verschiedenen Regionen Deutschlands. Er war dabei in Spendenkampagnen, Schulungen und die Rekrutierung von Kurieren eingebunden. Ferner ist der Beschuldigte dringend verdächtig, durch die gleiche Handlung im Frühjahr 2003 einem im Bundesanzeiger veröffentlichten Unterstützungsverbot zuwidergehandelt zu haben, das der Durchführung einer vom Rat der europäischen Union beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. EG-Verordnung Nr. 2580/2001), indem er als zuständiger Gebietsverantwortlicher im Raum Stuttgart eine Spendenkampagne organisierte, bei der mindestens 34.000 € gesammelt worden sind, die er an die Führung in der Türkei weitergeleitet hat.

II. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den umfangreichen Unterlagen, die bei einer Durchsuchung eines Pressebüros der DHKP-C am in Amsterdam sichergestellt werden konnten, sowie aus den Ergebnissen einer Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Mobilfunkanschlusses.

2. Der Verfolgung des Beschuldigten steht auch nicht ein Verbrauch der Strafklage durch das entgegen. Gegenstand der Verurteilung war der Vorwurf, sich in der Zeit von Februar bis August 1998 als Mitglied einer innerhalb der DHKP-C in Deutschland gebildeten terroristischen Vereinigung nach § 129 a StGB betätigt zu haben. Hierbei handelte es sich um eine andere materiell-rechtliche und prozessuale Tat.

Bei den sog. Organisationsdelikten der §§ 84, 85, 129, 129 a StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1-3 VereinsG bilden die jeweiligen Betätigungsakte eines Mitglieds während der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Organisation grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 29, 114, 123; 29, 288, 294; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 24). Betätigt sich jedoch ein Täter durch unterschiedliche Handlungen in verschiedenen Organisationen, so liegen mehrere selbständige Organisationsdelikte vor (vgl. Steinmetz in MünchKomm § 84 Rdn. 27).

a) Kommt es bei einer Organisation zu strukturellen Veränderungen, so wird es von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob es sich gleichwohl noch um die gleiche Organisation handelt oder infolge der Veränderung eine neue, davon verschiedene Organisation entstanden ist. So hat der Senat anlässlich der Spaltung der Vorgängerorganisation, der 1983 verbotenen Dev-rimci-Sol, in zwei sich bekämpfende Gruppierungen, nämlich den sog. Yagan-Flügel und den Karatas-Flügel, der mit der heutigen DHKP-C identisch ist, entschieden, dass es für die Organisationsidentität ungeachtet einer Änderung oder Beibehaltung des Namens darauf ankommt, ob der organisatorische Apparat und seine Träger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (BGH NJW 1998, 1653). Ebenso hat er bei der Umstrukturierung der "Revolutionären Zelle" in verschiedene lokale "Revolutionäre Zellen" mit selbständiger Entscheidungsgewalt, verbunden mit einem inhaltlichen und programmatischen Wandel, angenommen, dass die bisherige Organisation nicht fortbestanden hat; dabei hat er darauf hingewiesen, dass eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre, wenn sich eine Vereinigung aus rein taktischen Gründen einvernehmlich umstrukturiere und ihre bisherigen Zwecke unverändert weiterverfolge (BGHSt 46, 349, 354).

b) Auch wenn die Strukturen einer Vereinigung im Wesentlichen beibehalten werden, kann es bei einer wesentlichen Änderung der Zweckrichtung der Vereinigung, die einen entsprechenden Entschluss der jeweiligen Mitglieder voraussetzt, sich auch unter den veränderten Umständen noch an der Vereinigung als Mitglied zu beteiligen, zu einer Zäsur zwischen den davor und danach liegenden Betätigungsakten kommen, die zur Folge hat, dass nach diesem Zeitpunkt eine neue tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen ist. Dies kommt in Betracht, wenn eine bislang lediglich kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB sich entschließt, nunmehr terroristische Straftaten im Sinne des § 129 a StGB zu begehen.

Dieser Situation vergleichbar ist die hier am gegebene besondere Konstellation. Vor diesem Zeitpunkt war die Tätigkeit des Beschuldigten für die DHKP-C nur als Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Vereinsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG strafbar, der eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht. Der Zweck dieser Strafvorschrift ist es, dem organisatorischen Zusammenhalt des verbotenen Vereins und damit Verstößen gegen verwaltungsrechtliche Anordnungen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 244, 256). Nach diesem Zeitpunkt, zu dem die Strafvorschrift des § 129 b StGB in Kraft trat, waren die Betätigungsakte des Angeklagten als herausgehobener Gebietsleiter, soweit sie sich auf die Förderung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der Türkei bezogen, nach dieser Strafbestimmung ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht war. Mit der Einführung dieses Straftatbestandes war somit ein nachhaltiger Appell des Gesetzgebers verbunden, bislang als solche nicht strafbare mitgliedschaftliche Betätigungsakte auch für die nunmehr erfassten ausländischen terroristischen Vereinigungen zu unterlassen. Über diesen Appell musste sich der Beschuldigte hinwegsetzen, als er sich entschloss, dessen ungeachtet seine Tätigkeit in der DHKP-C für den bewaffneten Kampf in der Türkei fort-zusetzen. Die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG (Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts des in Deutschland gebildeten verbotenen Vereins) einerseits und nach § 129 b Abs. 1 StGB (mitgliedschaftliche Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zur Führung des bewaffneten Kampfes in der Türkei) andererseits erscheinen nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrem strafrechtlichen Gewicht in einem solchen Maße unterschiedlich, dass ihre Zusammenfassung zu einer einzigen fortlaufenden tatbestandlichen Handlungseinheit ausgeschlossen ist. Damit kommt unter den hier gegebenen Umständen dem Beginn der strafrechtlichen Verfolgbarkeit nach § 129 b StGB die Wirkung einer Zäsur zu. Die Verurteilung des Beschuldigten durch das kann mithin die Betätigung in der ausländischen terroristischen Vereinigung nach dem , die in diesem Verfahren weder in der Anklage noch im Urteil in irgendeiner Form angesprochen worden war, nicht erfassen.

3. Der Ermittlungsrichter hat auch zutreffend die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie den der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO angenommen. Für die Annahme von Fluchtgefahr spricht auch, dass nach der Festnahme des Beschuldigten in einer von ihm benutzten Wohnung Reisetaschen aufgefunden wurden, die neben Kleidung und Hygieneartikeln auch persönliche Unterlagen wie Kontoauszüge und Schriftverkehr enthielten, die üblicherweise nicht auf vorübergehende Reisen mitgenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Haftbefehls Bezug genommen.

Fundstelle(n):
RAAAC-40083

1Nachschlagewerk: nein