BAG Urteil v. - 3 AZR 362/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5

Instanzenzug: ArbG Köln 12 (15) Ca 13815/03 vom LAG Köln 4 Sa 1313/04 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der von dem Beklagten zu zahlenden betrieblichen Altersrente.

Die am geborene Klägerin war seit dem 8. Januar 1959 bei der H GmbH & Co. KG (Arbeitgeberin) beschäftigt. Sie erhielt eine Zusage über eine betriebliche Altersversorgung gemäß dem Leistungsverzeichnis des Unterstützungsvereins der Arbeitgeberin. Dieses enthält ua. folgende Regelungen:

"Betr.: Renten

Monatliche Unterstützungen werden vom Vorstand des Unterstützungsvereins auf Antrag gewährt bei Erreichen der für die Sozialversicherung geltenden Altersgrenze (Frauen 60 Jahre -Männer 65 Jahre, bei flexibler Rentenbeanspruchung bei 64 J. ./. 7 %, bei 63 J. ./. 14 %) oder bei vorzeitiger völliger Arbeitsunfähigkeit an Betriebsangehörige, die zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung durch einen Sozialversicherungsträger mindestens 15 Jahre dem Betrieb angehört haben.

Die Unterstützungsleistungen des Unterstützungsvereins betragen pro Jahr Zugehörigkeit DM 5.--, mit der Maßgabe, dass Bezüge aus der Sozialversicherung oder sonstige öffentliche Rentenbezüge, einschließlich der des Unterstützungsvereins, insgesamt 90 % (neunzig vom Hundert) des letzten Nettoeinkommens von Gehalt oder Lohn nicht übersteigen dürfen."

Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 3. März 1980 das Konkursverfahren eröffnet. Das letzte Nettoeinkommen der Klägerin betrug (umgerechnet) 683,59 Euro.

Die Klägerin bezieht seit dem gesetzliche Altersrente. Der Beklagte zahlt ihr seither eine Betriebsrente iHv. 20,60 Euro monatlich. Dieser Zahlung liegt folgende Berechnung zugrunde: Zunächst setzte der Beklagte die Versorgungsobergrenze mit 90 % des letzten Nettoeinkommens der Klägerin, also mit 615,23 Euro an. Die darauf anzurechnende Sozialversicherungsrente berechnete der Beklagte dann mit einem Durchschnittswert der am erreichten Entgeltpunkte: Bis zum 3. März 1980 hatte die Klägerin in 258 Versicherungsmonaten 19,7469 Entgeltpunkte erreicht, also durchschnittlich 0,0765 Entgeltpunkte je Monat. Bei weiteren 276 Versicherungsmonaten in der Zeit vom bis zum ergab dies weitere 21,1140 Entgeltpunkte und insgesamt 40,8609 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem zum gebildeten Rentenwert von 27,39 DM ergab sich eine anzurechnende Rente von 1.119,18 DM oder 572,23 Euro. Den sich nach Abzug von der Versorgungsobergrenze ergebenden möglichen Versorgungsanspruch der Klägerin iHv. 43,00 Euro kürzte der Beklagte ratierlich mit dem Zeitwertfaktor 0,478452, wonach sich eine monatliche Betriebsrente von 20,57 Euro, aufgerundet 20,60 Euro ergab.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine monatliche Betriebsrente iHv. 53,84 Euro zu. Die Berücksichtigung einer gesetzlichen Altersrente, die sich erst aus der Zeit nach dem Konkurs ergebe, verstoße gegen § 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG. Die bis zum Konkurs am 3. März 1980 erworbene gesetzliche Altersrente betrüge nur 510,65 Euro. Jedenfalls sei es nicht zulässig, einerseits Rentenanteile nach ihrem Ausscheiden in die Berechnung einzustellen, andererseits nur das niedrigere Nettoeinkommen zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie monatlich ab April 2003 53,84 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Gründe

Die Revision ist erfolgreich. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

A. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Die Klägerin benötigt keinen Vollstreckungstitel, um ihre Ansprüche gegen den Beklagten durchzusetzen. Bei diesem mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen ist zu erwarten, dass es auch einem Feststellungsurteil nachkommt ( - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 54 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 24, zu A 2 der Gründe; - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138, 141 f.).

B. Auf Grund des bisherigen Sach- und Streitstandes bedarf es weiteren Vortrages der Parteien und weiterer Sachaufklärung zur Entscheidung darüber, ob der Klageantrag begründet ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:

I. Nach § 31 BetrAVG gilt für die Einstandspflicht des Beklagten § 7 Abs. 2 Satz 1, 2 BetrAVG in der bis zum gültigen Fassung (aF). Der Sicherungsfall ist vor dem , nämlich mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin am , eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt besaß die Klägerin eine nach § 1 BetrAVG aF unverfallbare Versorgungsanwartschaft.

II. Über die Höhe der Einstandspflicht des Beklagten kann ohne weiteren Vortrag und weitere Sachaufklärung noch nicht entschieden werden.

1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG aF richtet sich der Umfang der Insolvenzsicherung nach der Höhe der Leistungen gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG aF. § 7 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BetrAVG aF schreibt dabei die entsprechende Anwendung der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG vor. § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG aF bestimmt schließlich, dass bei der ratierlichen Kürzung die bis zum Eintritt des Sicherungsfalles zurückgelegte Beschäftigungszeit als erreichte Betriebszugehörigkeit anzusetzen ist. Diese Vorschriften beschränken die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. Vereinbarungen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses sind nur insoweit zu beachten, als sie den Berechnungsgrundsätzen des § 7 Abs. 2 BetrAVG aF nicht widersprechen und nicht über sie hinausgehen ( - KTS 2002, 163, zu 1 der Gründe; - 3 AZR 684/98 - AP BetrAVG § 7 Nr. 97 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 63, zu I der Gründe).

2. Als erster daraus folgender Rechenschritt ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG festzustellen, welche Rente die Klägerin bei Erreichen der festen Altersgrenze erhalten hätte. Das Leistungsverzeichnis des Unterstützungsvereins der Arbeitgeberin sieht für Frauen als feste Altersgrenze das 60. Lebensjahr vor. Auf diesen Zeitpunkt sind die nach der Versorgungszusage maßgeblichen Berechnungsfaktoren hochzurechnen; Veränderungen in Versorgungsregelungen und den Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Eintritt des Sicherungsfalles eintreten, bleiben außer Betracht (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG in Verb. mit § 7 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BetrAVG aF). Da nach dem Leistungsverzeichnis das Nettoeinkommen Bemessungsgrundlage ist, muss von dem letzten Nettoeinkommen der Klägerin bei Eintritt des Sicherungsfalles ausgegangen werden, also von 683,59 Euro. Jedoch ist bereits bei diesem Rechenschritt die Versorgungsobergrenze nach dem Leistungsverzeichnis des Unterstützungsvereins der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. Sie ist nicht erst auf die zeitanteilig ermittelte Rente anzuwenden ( - EzA BetrAVG § 2 Nr. 24, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c aa (2) der Gründe). Der Beklagte ist daher zutreffend von einer Höchstbegrenzung der Gesamtversorgung der Klägerin auf 90 % ihres letzten Nettoeinkommens, also von - umgerechnet -615,23 Euro ausgegangen.

3. Zusammen mit der gesetzlichen Altersrente darf die Betriebsrente der Klägerin 615,23 Euro nicht übersteigen. Dabei ist die zu berücksichtigende Sozialversicherungsrente wie folgt zu berechnen:

a) § 2 Abs. 1 BetrAVG sieht die Errechnung einer fiktiven Vollrente vor, also eine Hochrechnung auf die feste Altersgrenze, hier von 60 Jahren. Das gilt auch für die zu berücksichtigende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG setzt die Errechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente voraus. Diese Bestimmung stellt entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens oder - im Rahmen der Insolvenzsicherung - bei Eintritt des Sicherungsfalles erworbene Rentenanwartschaft ab ( - BAGE 69, 19, zu II 4 der Gründe). Aus § 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG ergibt sich nichts anderes. Danach dürfen Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, "zu keiner Kürzung des Teilanspruchs nach Abs. 1 führen". Die Berechnung dieses Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, für die gerade die fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze erforderlich ist, wird dadurch jedoch nicht berührt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG regelt nicht, welche Berechnungsfaktoren in den zu berechnenden Teilanspruch eingehen und welche nicht ( - EzA BetrAVG § 2 Nr. 24, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c cc (1) der Gründe).

b) Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 1. Halbs. BetrAVG hat der Beklagte grundsätzlich zutreffend bei der Hochrechnung der Sozialversicherungsrente das individuelle Verfahren und nicht das Näherungsverfahren angewandt, da die Klägerin die Anzahl der im Zeitpunkt des Sicherungsfalles erreichten Entgeltpunkte nachgewiesen hat ( - BAGE 87, 250, zu III 1 a bb der Gründe).

c) Da aber nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eine Veränderung der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintritt, außer Betracht bleibt, ist für die fiktive Berechnung der Sozialversicherungsrente das im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles geltende Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Entgegen der Berechnung des Beklagten ist dies nicht das SGB VI, das im Zeitpunkt des Sicherungsfalles am noch nicht in Kraft war, vielmehr erst am in Kraft getreten ist.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil § 2 Abs. 5 Satz 2 1. Halbs. BetrAVG in der auch schon vor dem geltenden Fassung auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten "Entgeltpunkte", also auf das SGB VI abstellt und § 300 Abs. 1 SGB VI für die Berechnung der gesetzlichen Rente die Vorschriften des SGB VI auch auf Sachverhalte zur Anwendung bringt, die vor seinem Inkrafttreten am lagen. Entscheidend ist, dass § 2 Abs. 5 Satz 2 1. Halbs. BetrAVG in der bis 31. Dezember 1991 und damit in der bei Ausscheiden der Klägerin geltenden Fassung auf die Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre und die persönliche Bemessungsgrundlage abstellte, also auf die Begrifflichkeit der früheren Rentenversicherungsgesetze. Dafür spricht auch, dass der Teilanspruch grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers feststellbar sein musste. § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG konkretisiert § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, ändert aber nicht das diesem zugrunde liegende Prinzip ( - EzA BetrAVG § 2 Nr. 24, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c cc (3) der Gründe).

Die fiktive Sozialversicherungsrente der Klägerin ist also nach dem damals geltenden Sozialversicherungsrecht zu ermitteln. Da die Klägerin vorgetragen hat, von der Landesversicherungsanstalt Unterfranken ihre Rente bewilligt bekommen zu haben, dürfte die Reichsversicherungsordnung zugrunde zu legen sein.

d) Zu Unrecht hat der Beklagte bei der Hochrechnung der Sozialversicherungsrente die Durchschnittswerte aus der Zeit vor dem Sicherungsfall zugrunde gelegt.

Nach der Systematik des § 2 Abs. 5 BetrAVG sollen bei der Berechnung der fiktiven Vollrente für die Zukunft die Verhältnisse fortgeschrieben werden, die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers gelten. Sie sollen jedoch nicht in die Vergangenheit projiziert werden. Entgegen der vom Beklagten vorgenommenen und von den Vorinstanzen nicht beanstandeten Berechnungsweise ist es nicht angängig, bei der Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente zu unterstellen, das gesamte Arbeitsleben des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers habe sich auf dem Niveau abgespielt, das zum Zeitpunkt des Sicherungsfalles und damit seines Ausscheidens vorgelegen hat. Vielmehr ist nur für die Vergangenheit von der realen Entwicklung auszugehen.

Für die Zukunft greift dagegen der Festschreibeeffekt. Ist nach dem maßgeblichen Rentenrecht das sozialversicherungspflichtige Einkommen Teil der Bemessungsgrundlage, muss auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Die Bildung von Durchschnittswerten ist nur insoweit angebracht, als dieses Bruttomonatsgehalt für das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers untypisch ist. Bei schwankendem Arbeitseinkommen oder bei sozialversicherungspflichtigen Einmalzahlungen ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls ein angemessener Durchschnittswert als typisches und damit auch für die Zukunft maßgebliches Einkommen festzustellen ( - EzA BetrAVG § 2 Nr. 24, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c cc (4) der Gründe). Die dafür erforderlichen Feststellungen kann der Senat auf der Basis des bisherigen Verfahrens nicht treffen; das Landesarbeitsgericht wird dies nachzuholen haben.

e) Die so errechnete Vollrente ist ratierlich mit dem Zeitwertfaktor 0,478452, über dessen Höhe kein Streit besteht, zu kürzen. Damit wird der Eintritt des Sicherungsfalles und damit das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin entgegen ihrer Ansicht bei der Berechnung nicht ein zweites Mal zu ihren Lasten berücksichtigt. Vielmehr ist der Sicherungsfall bei der fiktiven Berechnung der Vollrente gerade außer Betracht geblieben. Die Hochrechnung erfolgt auf der Grundlage der auf den Zeitpunkt des Sicherungsfalles festgeschriebenen Bemessungsgrundlagen. Die zeitratierliche Kürzung erfolgt erst bei der Berechnung der Teilrente aus der fiktiven Vollrente. Soweit die Klägerin rügt, die nach den gesetzlichen Berechnungsvorschriften ermittelte fiktive Sozialversicherungsrente sei unbillig hoch und benachteilige sie unzulässig, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Billigkeitskontrolle der gesetzlichen Berechnungsregeln nach § 7 Abs. 2 BetrAVG aF iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG findet nicht statt.

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 672 Nr. 12
MAAAC-40011

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein