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Keine Steuerbegünstigung für Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, ist dem – nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigten – laufenden Gewinn zuzuordnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht. Der Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gehört nur bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels zu deren Umlaufvermögen.