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Erstattungsanspruch bei Zahlung als Dritter
Erstattungsberechtigt i. S. von § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, der zweckgerichtet die Zuwendung veranlasst hat. Dabei kommt es entscheidend auf das der Zahlung zugrunde liegende Rechtsverhältnis an. Demgemäß erfolgen Zahlungen Dritter aufgrund von gegen sie gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörde zur Abwendung dieser Zwangsmaßnahmen und nicht, um die Steuerschuld des Vollstreckungsschuldners zu tilgen. Erweist sich die Vollstreckungsmaßnahme als unwirksam, ist der zahlende Drittschuldner der Erstattungsberechtigte i. S. von § 37 Abs. 2 AO.