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BGH 26.09.2006 VI ZR 247/05, NWB 12/2007 S. 96

Straßenverkehrsrecht | Haftung auf Ersatz des sog. Rückstufungsschadens

Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung ist für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens. Der Schädiger haftet auch bei nur anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden. Ein Ersatzanspruch ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung nicht die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers des Schädigers abgewartet hat ( NWB TAAAC-19576).