Darlegung von Zulassungsgründen
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1107 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
Mit ihrem Vorbringen, das FG hätte bei zutreffender Würdigung des klägerischen Vorbringens zu seiner wiederhergestellten Gesundheit und der somit zu erwartenden Umsatzsteigerung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Kläger die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt habe, bezeichnet die Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung. Damit wird —was keiner weiteren Ausführungen bedarf— weder der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch ein anderer Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, wie der Kläger in Anbetracht der vom FG festgestellten Verbindlichkeiten von mehr als ... €, denen kein pfändbares Vermögen gegenübersteht, den Vermögensverfall in Abrede stellen kann.
Auch bezüglich der seitens der Beschwerde bestrittenen Gefährdung der Interessen der Auftraggeber wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Das Beschwerdevorbringen, „dass bei vollumfänglicher Prüfung der Arbeiten durch einen dritten Steuerberater eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen auch bei Insolvenz des sachbearbeitenden Steuerberaters auszuschließen” sei, ist schon nicht ausreichend substantiiert, denn es sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, was im Fall des als sog. freier Mitarbeiter tätigen Klägers unter einer „vollumfänglicher Prüfung” seiner Arbeiten durch einen dritten Steuerberater zu verstehen sein soll.
Fundstelle(n):
XAAAC-39839