Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht (hier: Vermögensteuer)
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
I. Dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) wurde auf Grund von Maßnahmen der Steuerfahndung bekannt, dass der Kläger und Beschwerdeführer zu 1), der zusammen mit den weiteren Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zur Vermögensteuer zu veranlagen war, Wertpapiere und Kapitalvermögen besaß. Das FA setzte daraufhin mit Bescheiden vom gegen die Kläger Vermögensteuer auf den fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Beschwerde begehren die Kläger Zulassung der Revision, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der Vollzug des Vermögensteuergesetzes (VStG) in den Streitjahren habe an einem strukturellen Vollzugsdefizit gelitten. Weiter machen die Kläger Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
II. Die Beschwerde ist unzulässig; sie war daher zu verwerfen. Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Vermögensteuer wird nicht mehr erhoben. Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genügenden Neuregelung des VStG innerhalb der im (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht (vgl. , BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 515). Die Rechtssache betrifft somit auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht. Die Kläger haben keine besonderen Gründe geltend gemacht, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschlüsse vom III B 67/03, BFH/NV 2004, 336; vom III B 87/04, BFH/NV 2005, 906; vom II B 46/05, BFH/NV 2006, 587).
2. Die Beschwerde ist auch deswegen unzulässig, weil sich die Kläger nicht mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats auseinandergesetzt haben, wonach das BVerfG die Weitergeltung des VStG bis Ende 1996 angeordnet und damit die Berufung auf alle in der Entscheidung beanstandeten Verstöße des bis dahin geltenden Vermögensteuerrechts gegen die Grundrechte ausgeschlossen hat (so Entscheidungen des , BFH/NV 1998, 361; vom II B 14/98, BFH/NV 1998, 1275; vom II B 53/98, BFH/NV 1999, 228; vom II R 47/97, BFH/NV 1999, 452; vom II B 110/98, BFH/NV 1999, 1653; vom II B 157/99, BFH/NV 2001, 498, sowie vom II B 33/02, BFH/NV 2004, 677).
So fehlt es, soweit die Kläger die Verfassungswidrigkeit des VStG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits geltend machen, an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das BVerfG leitet aus dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) für Steuern, deren Festsetzung auf Steuererklärungen beruht, die Notwendigkeit ab, die Steuerpflichtigen nicht nur materiell-rechtlich gleichmäßig zu belasten, sondern auch einen gleichmäßigen Verwaltungsvollzug durch gesetzgeberische Maßnahmen abzustützen (Urteil vom 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654). Das BVerfG hat dies eingangs seiner Entscheidung in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 zum Prüfungsmaßstab gemacht und gleichwohl insoweit eine Verfassungswidrigkeit des VStG nicht festgestellt. Auch der BFH hat ausgesprochen, dass bei der Vermögensteuer die Funktion der Steuererklärungen auf Hauptveranlagungszeitpunkte, auch den Verwaltungsvollzug durch Neuveranlagungen auf jeweils vorausgegangene Stichtage und erst recht durch Nachveranlagungen auf derartige Stichtage zu ermöglichen, dem Gebot der Belastungsgleichheit entspreche (vgl. , BFH/NV 2006, 1061; , BFH/NV 2005, 1977). Die Kläger setzen sich hiermit nicht auseinander.
3. Soweit die Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) rügen, ist die Beschwerde schon deswegen unzulässig, weil die Kläger nicht darlegen, dass sie den Verfahrensmangel gerügt haben oder warum ihnen eine Rüge nicht möglich war (vgl. , BFH/NV 2006, 101, m.w.N.). Die Kläger rügen auch, dass das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt habe (§ 96 Abs. 1 FGO). Dieser Verfahrensmangel ist aber weder schlüssig noch substantiiert dargelegt. Im Übrigen wird von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. FGO).
Fundstelle(n):
CAAAC-39820