Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 5 Abs. 1 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger
Bezug:
Die Finanzbehörden werden keine nachteiligen Folgerungen ziehen, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG für das zum endende Geschäftsjahr von Investmentvermögen mit Ausnahme inländischer Spezial-Sondervermögen und ausländischer Spezial-Investmentvermögen erst bis zum im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden, sofern die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende erteilt wurde.
OFD
Magdeburg v. - S 1980 - 12 - St
214
Fundstelle(n):
QAAAC-39704