Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen
Bezug:
A. Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „Nichtselbständiger Arbeit” im Sinne des § 19 EStG dem Lohnsteuer-Abzug (etwas anderes gilt für kommunale Volksvertreter). Dies trifft insbesondere für Entschädigungen zu, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung).
Steuerfrei sind
nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die lohnsteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.
B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Gemeindevorstandes gilt Folgendes:
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung) sind zu einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe der folgenden Beträge steuerfrei:
Tabelle in neuem Fenster öffnenabbisin einer Gemeinde oder Stadt mitmonatlichjährlichmonatlichjährlich– höchstens 20.000 Einwohnern90 € [1]1.080 €175 DM2.100 DM– 20.001 bis 50.000 Einwohnern144 € [2]1.728 €280 DM3.360 DM– 50.001 bis 150.000 Einwohnern177 €2.124 €345 DM4.140 DM– 150.001 bis 450.000 Einwohnern223 €2.676 €435 DM5.220 DM– mehr als 450.000 Einwohnern266 €3.192 €520 DM6.240 DMDie Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in dem Gemeindevorstand während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. Der steuerfreie Jahresbetrag darf höchstens das Doppelte der obigen Jahresbeträge erreichen.
Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrkosten für Fahrten von der Wohnung zum Tätigkeitsort und zurück (§ 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Kreisausschusses gilt Folgendes:
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung; § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung) sind zu einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe der folgenden Beträge steuerfrei:
Tabelle in neuem Fenster öffnenabbisin einem Landkreis mitmonatlichjährlichmonatlichjährlich– höchstens 250.000 Einwohnern177 €2.124 €345 DM4.140 DM– mehr als 250.000 Einwohnern223 €2.676 €435 DM5.220 DMAbschn. I Nr. 1 Sätze 3 bis 5 sowie Abschn. I Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Für ehrenamtliche Beigeordnete des Verbandsvorstandes des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gilt Folgendes:
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung sind zu einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von 223. € monatlich (2.676 € jährlich) steuerfrei (bis : 435 DM bzw. 5.220 DM).
Abschn: I Nr. 1 Sätze 3 bis 5 sowie Abschn. I Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Die Regelungen nach Abschn. I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Ortsvorsteher mit Verwaltungsaußenstelle. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt, sondern die des Ortsbezirks maßgebend.
Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I bis IV nebeneinander beziehen. Abschnitt 13 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.
C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen
Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Falle können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Diese Verfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2337 A - 35 - St II 30
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
MAAAC-39701
1Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Mindestbetrages von 154 € monatlich steuerfrei.
2Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Mindestbetrages von 154 € monatlich steuerfrei.