Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Artikel 15a Abs. 1 Satz 3 des Abkommens und des Verhandlungsprotokolls vom (Vordruck Gre-1)
Bezug: (BStBl I S. 683); (BStBl I S. 723);
Gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (DBA) hat ein Grenzgänger seine Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde nachzuweisen. Die dafür vorgesehene „Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Art. 15a Abs. 1 Satz 3 des Abkommens und des Verhandlungsprotokolls vom ” muss der Grenzgänger sodann seinem Arbeitgeber vorlegen, um eine Begrenzung der im Abzugswege erhobenen Steuer auf 4,5 v.H. des Bruttobetrages der Vergütungen zu erreichen.
Der entsprechende Vordruck Gre-1 wurde im Jahr 2000 im Hinblick auf die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 DBA um Angaben zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme ergänzt und ist seitdem in der neuen Fassung zu verwenden. Gleichwohl werden häufig noch alte Vordrucke verwendet.
Im Hinblick auf die seinerzeit erfolgte Veröffentlichung des Vordrucks Gre-1 (Hinweis auf Tz. 06 des ) wird dieses Schreiben mit dem aktuellen Vordruck Gre-1 [1] als Anlage im Bundessteuerblatt 2007 I S. 68 veröffentlicht.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 1301 A - 38.37 - St 58
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
ZAAAC-39698
1Hier nicht abgedruckt; der Vordruck steht in der Infobase unter Fachinformationen/Außensteuerrecht/Kartei DBA, AStG/S 1301 DBA Schweiz, Artikel 15a, Karte 2 als pdf-Datei zur Verfügung