Zuflusszeitpunkt bei Aktienoptionsplänen
Es ist die Frage gestellt worden, wie zu verfahren ist, wenn zwischen der Ausübung des Optionsrechts und der Gutschrift der Aktien im Depot ein Kursverlust eintritt.
Ein Stpfl. übt am sein Optionsrecht auf den Erwerb von 1000 Aktien zu einem Preis von 50 €/Stück aus. An diesem Tag haben die Aktien einen Kurswert von 80 €/Stück. Die Gutschrift im Depot des Stpfl. erfolgt am ; an diesem Tag beläuft sich der Kurswert auf 65 €. Der Arbeitgeber hat der Besteuerung den Kurswert am Tag der Ausübung des Optionsrechts in Höhe von 80 €/Stück zugrunde gelegt. Das FA folgt dieser Auffassung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Gegen den ESt-Bescheid legt der Stpfl. Einspruch ein und beantragt bei der Berechnung von dem Kurswert des Tages der Gutschrift im Depot auszugehen.
Ist dem Einspruch stattzugeben?
Lösung:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts bei Aktienoptionsprogrammen folgendes:
Maßgeblich für den Zufluss einer Aktienoption ist nicht der Zeitpunkt der Optionsausübung, sondern der Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs, d.h. der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden bzw. der Gutschrift im Depot des Empfängers. Dies gilt auch dann, wenn der Kurs in diesem Zeitraum steigt.
Bezogen auf den Beispielsfall bedeutet das, dass der Besteuerung 15 € (65 € – 50 €) pro Aktie (1000 Aktien) = 15.000 € zu unterwerfen sind.
Dem Einspruch ist stattzugeben.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2226 A - 89 - St II 25
Fundstelle(n):
LAAAC-39694